gegründet 1918 in Wittenberg

Satzung der Luther-Gesellschaft e.V.

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Satzung der Luther-Gesellschaft

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  1. Zweck

    Die Luther-Gesellschaft e.V., am 26. September 1918 in Wittenberg gegründet und am 28. April 1954 erneuert, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, Luthers Gestalt und Werk der Gegenwart zu erschließen und nahe zu bringen sowie aus reformatorischer Perspektive am wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und kirchlichen Diskurs teilzunehmen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Herausgabe von Publikationen, die Veranstaltung von Tagungen und die Förderung der Luther- und Reformationsforschung, insbesondere in Wittenberg.
    
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Rechtsform

    Die Gesellschaft besitzt die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins. Sitz der Gesellschaft ist Lutherstadt Wittenberg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lutherstadt Wittenberg eingetragen.

  3. Aufgaben

    Die Luther-Gesellschaft stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Zusammenkünfte der Mitglieder
    2. Veröffentlichungen
      1. "Luther" - Zeitschrift der Luther-Gesellschaft
      2. "Lutherjahrbuch"
      3. Schriften Luthers
      4. Arbeiten über Luther
    3. Veranstaltung von allgemein verständlichen Vorträgen, Seminaren, Exkursionen u. a.
    4. Förderung der Luther- und Reformationsforschung
    5. Zusammenarbeit mit den Luthergedenkstätten, insbesondere mit dem Lutherhaus Wittenberg.
    6. Beteiligung am ökumenischen Dialog.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Gesellschaft zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand.
    2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem mit Beginn des Kalenderjahres fällig werdenden Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird und bei Änderung den Mitgliedern mindestens vier Monate vor Beginn des Kalenderjahres bekannt zu geben ist.
    3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
  5. Ende der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, der schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle der Luther-Gesellschaft erklärt werden muss, oder durch Ausschluss, über den der Vorstand beschließt.
    2. Der Austritt kann nur zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
    3. Mitglieder, die mit ihrem Jahresbeitrag über ein Jahr im Rückstand sind, können nach erfolgloser Mahnung und vorheriger Ankündigung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, durch die ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann der Betreffende Beschwerde einlegen; über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Regionalbeauftragte

    Die Arbeit der Gesellschaft kann in umschriebenen Regionen von besonderen Beauftragten unterstützt werden; der Vorstand kann geeignete Mitglieder zu Regionalbeauftragten berufen. 

  7. Verwendung der Mittel der Luther-Gesellschaft
    1. Mittel der Luther-Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Die Luther-Gesellschaft darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  8. Organe

    Die Organe der Luther-Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

  9. Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung der Luther-Gesellschaft findet mindestens alle fünf Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Vorstands oder von einem Viertel der Mitglieder der Gesellschaft schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Präsidenten oder der Ersten Präsidentin, bei deren Verhinderung vom Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin, unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.
    3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
    4. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
      1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
      2. die Beschlussfassung über die Rechnungslegung
      3. die Wahl der unter § 10 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 aufgeführten Vorstandsmitglieder
      4. die Wahl eines Rechnungsprüfers oder einer Rechnungsprüferin entspr. § 13 und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin.
      5. Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft.
    5. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Präsidenten oder der Ersten Präsidentin, bei deren Verhinderung vom Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin.
  10. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus:
      1. dem Ersten Präsidenten oder der Ersten Präsidentin (Vorsitz)
      2. dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin (stellvertretender Vorsitz)
      3. bis zu fünf weiteren Mitgliedern der Luther-Gesellschaft als Beisitzern oder Beisitzerinnen; mindestens eine(r) von diesen soll Regionalbeauftragte(r) sein
      4. dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
      5. dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin
      6. dem Redakteur oder der Redakteurin der Zeitschrift "Luther"
      7. dem Herausgeber oder der Herausgeberin des "Lutherjahrbuches"
    2. Die unter Ziff. 1 - 3 Aufgeführten werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
    3. Die unter Ziff. 4 - 7 Aufgeführten werden ein Jahr nach der Wahl von den lt. Abs. 2 Gewählten für fünf Jahre berufen. Erneute Berufung ist möglich.
    4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Die Amtsperiode der nachberufenen Mitglieder endet mit der laufenden Wahlperiode.
    5. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    6. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  11. Führung der Geschäfte
    1. Den Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Gesetzes bildet der Erste Präsident oder die Erste Präsidentin. Er bzw. sie vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er bzw. sie führt die Gesellschaft zwischen den Vorstandssitzungen und vertritt sie in der Öffentlichkeit.
    2. Der Erste Präsident bzw. die Erste Präsidentin wird durch den Zweiten Präsidenten bzw. die Zweite Präsidentin vertreten, ohne dass es eines besonderen Nachweises der Vertretungsbefugnis bedarf.
    3. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin führt im Einvernehmen mit dem Ersten Präsidenten bzw. der Ersten Präsidentin die laufenden Geschäfte der Luther-Gesellschaft.
    4. Der Vorstand kann die Gesellschaft nur mit ihrem Vermögen verpflichten.
  12. Beirat
    1. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. In ihn beruft der Vorstand zwei Jahre nach seiner Neuwahl bis zu sechs Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen, gesellschaftlichen oder kirchlichen Stellung besonders befähigt sind, der Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer unter § 3 genannten Aufgaben zu helfen.
    2. Zugleich beruft der Vorstand je einen Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem Kirchenamt der EKD, der Kirchenkanzlei der UEK und dem Lutherischen Kirchenamt in den Beirat.
    3. Amtszeit des Beirates endet mit der Berufung eines neuen Beirats.
  13. Kassenprüfung

    Jährlich findet eine Kassenprüfung durch eine dazu befähigte Person statt; diese und eine Person zu ihrer Vertretung werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre bestimmt.

  14. Beschlussfassung
    1. Die Beschlussfassung erfolgt in allen Organen der Gesellschaft mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen sind wie Stimmen nicht erschienener Mitglieder zu behandeln. Bei Stimmengleichheit gilt der vorgeschlagene Beschluss als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los.
    2. Bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    3. Über alle Verhandlungen der Gesellschaftsorgane ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin, ggf. vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin sowie vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
  15. Auflösung der Gesellschaft
    1. Die Gesellschaft kann nur dann aufgelöst werden, wenn bei einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind, sich zwei Drittel der anwesenden Mehrheit dafür entscheiden.
    2. Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 
ihr Vermögen der Union Evangelischer Kirchen und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zu gleichen Teilen zu Zwecken der Luther-Forschung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
  16. Inkrafttreten

    Die Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 21. September 2013 und wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. September 2015 in Torgau geändert und neugefasst.

letzte Änderung: Freitag, 03. November 2017